Überhängende Äste und Zweige, eindringende Wurzeln, Laubfall im Nachbarschaftsrecht.

Bei überhängenden Ästen und Zweigen und eindringenden Wurzeln in Nachbargrundstücken gilt in der Regel ( Ausnahme z.B. der Grenzbaum ) die Vorschrift des § 910 BGB ( Überhang ).

Von Ausnahmeregelungen sind Bäume betroffen die unter einer Baumschutzsatzung oder ähnlichen Verordnungen ( z.B. Baumnaturdenkmäler ) stehen.

Dieser § 910 besagt, das der Eigentümer eines Grundstückes die Wurzeln eines Baumes oder Strauches die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind bis zur Grundstücksgrenze abschneiden und behalten darf. Bei überhängenden Ästen oder Zweigen muss dem Baumeigentümer eine Frist zur Beseitigung eingeräumt werden. Allerdings ist der Baumeigentümer nur bis zur Grundstücksgrenze verpflichtet diesen Überhang zu entfernen. Sollte der Baumeigentümer nach Ablauf einer Frist ( generell 4 – 6 Wochen ) den Überhang nicht entfernt haben, so kann der Nachbar den Überhang fachgerecht auf Kosten des Baumeigentümers entfernen.

Das Abschneiderecht des Nachbarn setzt immer eine Beeinträchtigung seines Grundstücks durch die Wurzeln oder den Überhang voraus.

Um die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zu beurteilen, empfiehlt sich die Zuhilfenahme eines Sachverständigen. Dieser Sachverständige sollte nicht nur den grad der Beeinträchtigung feststellen, sondern vor allem, ob die Beeinträchtigung vom Überhang selbst oder nicht eventuell vom ganzen Baum ausgeht. So ist z.B. die Beschattung des Hauses kein Grund zum Entfernen des Überhangs, da damit zu rechnen ist das die Beschattung vom ganzen Baum ausgeht.

Ein weiterer Streitpunkt unter Nachbarn kann der Laubfall sein. Rechtliche Klagen hatten früher Erfolg, heute jedoch nicht mehr. Heutzutage werden solche Ansprüche über § 906 BGB endschieden, wobei der Laubfall und Samenflug als ‚ähnliche von einem andere Grundstück ausgehende Einwirkungen' wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch usw. angesehen werden.

Die Beseitigung des Baumes kann nicht wegen der Beeinträchtigungen durch überhängende Äste und Zweige, eindringende Wurzeln oder Laubfall gefordert werden.

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