Bäume, Sträucher und Hecken: Grenzabstand beachten

Ein zu geringer Grenzabstand beim Pflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken ist eine der häufigsten Ursachen für Streitigkeiten mit dem Nachbarn. In vielen Fällen endet die Auseinandersetzung vor Gericht – meist mit ungewissem Ausgang. Hier finden Sie die gesetzlichen Regelungen für alle Bundesländer.

Bäume und Sträucher können mit den Jahren ungeahnte Ausmaße erreichen – oft zur Freude des Besitzers und zum Leidwesen des Nachbarn. Laubmassen im Gartenteich, verdorbenes Obst auf der Terrasse, Wurzelschäden am Pflasterbelag oder zu wenig Tageslicht im Wohnzimmer: Die Liste der Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück kann lang sein. Deshalb sollten Sie sich vor dem Pflanzen von Bäumen und Sträuchern an der Grundstücksgrenze bei der zuständigen Gemeindeverwaltung erkundigen, welche Vorschriften zu beachten sind.

Grenzabstand eingehalten ?

Nur ein kleiner Teil des Nachbarschaftsrechts wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der weitaus größte – darunter auch das Thema Grenzabstand – ist Ländersache. Und damit wird es kompliziert, denn fast jedes Bundesland hat seine eigenen Vorschriften. Der Grenzabstand von Hecken, der häufigsten Grenzbepflanzung, ist in allen Bundesländern außer Hamburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich festgelegt. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es Nachbarschaftsgesetze, die die Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern – und damit auch Hecken – verbindlich regeln. Wenn es für Ihr Bundesland keine genauen rechtlichen Vorschriften gibt, beachten Sie am besten folgende Faustregel: Halten Sie mit Bäumen und Sträuchern bis etwa zwei Metern Höhe vorsichtshalber einen Mindestabstand von 50 Zentimetern ein, bei höheren Pflanzen mindestens einen Meter.

Gelegentlich sind Ausnahmen von den vorgeschriebenen Grenzabständen vorgesehen, zum Beispiel wenn die Pflanzen hinter einer Mauer oder entlang einer öffentlichen Straße stehen. Welche Abstände einzuhalten sind, hängt im Wesentlichen von der Pflanze ab. Die meisten Ländergesetze unterscheiden zwischen Hecken, Nutz- und Ziergehölzen. Darüber hinaus kann die Wuchshöhe oder Wuchsstärke eine Rolle spielen. Außerdem gibt es für gartenbaulich, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen in vielen Landesgesetzen Sondervorschriften.

Grenzabstand von Hecken

Als Hecke wird eine Reihe von Sträuchern oder Bäumen bezeichnet, die so dicht nebeneinander gepflanzt sind, dass sie miteinander verwachsen können. Typische Heckenpflanzen sind LigusterHainbucheKirschlorbeerWacholder und Lebensbaum(Thuja). Ob die Pflanzen regelmäßig seitlich oder in der Höhe gestutzt werden, ist für die juristische Definition einer Hecke unerheblich. Grundsätzlich müssen alle Hecken Grenzabstände einhalten.

Grenzabstand von Nutzgehölzen

Es handelt sich hierbei vor allem um Obstbäume und Beerensträucher. Die Abstandsvorschriften unterscheiden sich meist zwischen Steinobst (Kirschen,Pflaumen, Pfirsiche, Aprikosen), Kernobst ( Äpfel, Birnen, Quitten), Schalenobst (Walnuss) und Sträuchern (Haselnuss, Beerenobst). Neue oder exotische Obstsorten wie Kiwi oder Feige werden in eine passende Kategorie eingeordnet. Wenn es darauf ankommt, ob ein Obstgehölz auf stark, mittelstark oder schwach wachsenden Unterlagen veredelt ist, muss im Zweifelsfall ein Fachmann befragt werden. Grundsätzlich hat der Nachbar diesbezüglich einen Auskunftsanspruch.

Grenzabstand von Ziergehölzen

Bei Ziergehölzen sind die rechtlichen Verhältnisse unsicherer, da nicht alle denkbaren Ziergehölze erfasst werden können. Besonderheit: Sofern in den Gesetzen nach Wuchsstärke unterschieden wird (z. B. in Rheinland-Pfalz), kommt es nicht etwa auf das Tempo des Wachstums an, sondern auf die in Deutschland maximal erreichbare Wuchshöhe. Übrigens: Bambus wird juristisch ebenfalls als Ziergehölz betrachtet, auch wenn es sich aus botanischer Sicht um ein Ziergras handelt.

Grenzabstände richtig messen

Gemessen wird der Grenzabstand von dort, wo der grenznächste Pflanzenstamm aus der Erde tritt. Ob es sich um den Hauptstamm handelt oder nicht, spielt keine Rolle. Äste, Zweige und Blätter dürfen also an die Grenze heranwachsen. Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben, denn manches ist – auch von Land zu Land – umstritten. Die Regeln des Nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, in denen eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme juristisch verankert ist, sind ebenfalls anzuwenden. Bei Pflanzen, die keine Stämme, sondern eine Vielzahl von Trieben besitzen (z. B. Himbeeren und Brombeeren), kann im Einzelfall auch von der Mitte aus, zwischen allen aus dem Boden austretenden Trieben, gemessen werden. Wer ganz sicher gehen will, sollte aber vom grenznächsten Trieb ausgehen oder kritische Triebe entfernen. Wichtig: Bei abschüssigem Gelände muss der Grenzabstand in waagerechter Linie gemessen werden.

Grenzbestimmungen für Hessen

Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben beim Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken ,vorbehaltlich des § 40, folgende Abstände einzuhalten:

 - sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen 4,00 m

( z.b.Eschenahorn,Linden,Platanen,Roßkastanie,Stieleiche,Zeder,

Douglasie,Eibe,Schwarzkiefer )


 - stark wachsenden Allee- und Parkbäumen 2,00 m

( z.b. Mehlbeere/Sorbus,Birke,Erle,Fichte,Rottanne,Kiefer Lebensbaum/Thuja )


 - allen übrigen Allee- und Parkbäumen 1,50 m


 - stark wachsenden Ziersträuchern 1,00 m

( z.b. Alpenrose/Rhododendron,Feldahorn,Feuerdorn,Flieder,

Goldglöckchen/Forsythia,Wacholder )


 - sonstige Ziersträuchern 0,50 m


 - Brombeersträuchern 1,00 m

 

 - alle übrigen Beerenobststräucher  0,50 m

 


Rechtsfolgen bei Verstoß

Bei Missachtung der vorgeschriebenen Grenzabstände muss auf die rechtlichen Belange des Nachbarn Rücksicht genommen werden. Im Regelfall bedeutet das, dass Sie die Gehölze entweder umpflanzen oder beseitigen müssen. Einige Ländergesetze eröffnen auch die Möglichkeit, die Bäume, Sträucher oder Hecken auf die erforderliche Größe zurückzuschneiden. Aus gärtnerischer Sicht ist das allerdings bei Bäumen und größeren Sträuchern nicht sinnvoll, denn damit wird das Problem nicht beseitigt. Die Pflanze wächst nach und man muss sie fortan regelmäßig stutzen, um die gesetzlichen Forderungen zu erfüllen.

Zu beachten ist, dass Ansprüche auf Einhaltung der Grenzabstände verjähren können. Außerdem legen einzelne Gesetze Ausschlussfristen fest. Das ist gerade bei Pflanzen tückisch: Oft stört die Hecke erst, wenn sie zu hoch geworden ist, und dann ist es zu spät, rechtlich dagegen vorzugehen. Wenn allerdings für den Nachbarn eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt, die nicht ortsüblich ist, kann der Verursacher – in der Regel der Besitzer der Pflanze, die die Beeinträchtigung verursacht – dafür auch nach Ablauf der Fristen zur Verantwortung gezogen werden. Kommt es zum Gerichtsprozess, entscheiden die Richter allerdings meistens zu Gunsten des Beklagten, weil viele Beeinträchtigungen, beispielsweise ein Schattenwurf durch einen Baum, in Wohnsiedlungen als ortsüblich hingenommen werden müssen.

Übrigens: Wenn der Nachbar zustimmt, darf man die gesetzlichen Grenzabstände unterschreiten und seine Gehölze dichter an die Grundstücksgrenze pflanzen. Diese Übereinkunft sollte jedoch zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festgehalten werden, um späteren Ärger zu vermeiden.

Quelle: "Ihr Recht in Garten und Nachbarschaft" von Andrea Schweizer und Prof. Dr. Robert Schweizer, erschienen im Kosmos-Verlag

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