Schnittmaßnahmen zwischen 1.3. - 30.9.

Zu Beginn jeder Vegetationsperiode gibt es Fragen, die sich mit der Zulässigkeit von Baum / Gehölzschnitt oder Fällmaßnahmen in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. befassen. Hier im Folgenden die Rechtslage dazu.

Als erstes sollte geklärt werden, ob in Ihrem Bezirk eine gültige Baumschutzsatzung besteht. Diese ist meißt Stammumfang ( gemessen in 1 Meter höhe ) bezogen und gilt es zu beachten. Auskünfte darüber erteilt u.a. die zuständige Naturschutbehörde und das Umweltamt.

Unabhänig von einer Baumschutzsatzung gilt Bundesweit, das jedes Jahr in der Zeit vom 01.03. bis einschl. 30.09. Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen.

In den o.g. Fällen gilt das Verbot nur außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen so dass weiterhin der Standort des Gehölzes erfragt werden muss. Gärtnerisch genutzte Grundflächen sind alle Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind, also auch private Haus- und Kleingärten. Steht das Gehölz auf einer gärtnerisch genutzten Grundfläche und ist nicht unter den Schutz der Baumschutzsatzung gestellt, gibt es für den Beschnitt oder für das Entfernen grundsätzlich keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die diese Maßnahmen zeitlich befristen.

Unabhängig davon, ob das Gehölz unter die Baumschutzsatzung fällt oder ob keine Frist gilt, sind aber auch beim Gehölzschnitt bzw. der -entfernung immer die Vorschriften des Arten- und Tierschutzes zu beachten:

Wenn sich in dem Gehölz brütende Vögel aufhalten, dürfen diese nach § 39 BNatSchG nicht unnötig beunruhigt werden. Ein Verstoß dagegen stellt bereits eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1 BNatSchG dar. Wird dabei das Tier oder seine Nachkommen verletzt oder gar getötet, oder dadurch seine Lebensstätte zerstört, läge eine

schwerer wiegende Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 7 bzw. Nr. 9 BNatSchG vor.

Falls durch die Schnittmaßnahmen z.B. ein mit Eiern oder Jungvögel besetztes Nest einer besonders oder einer streng geschützten Art zerstört wird oder die Jungen aus dem Nest fallen und sterben, könnte darüber hinaus durchaus eine Straftat nach § 71 BNatSchG vorliegen. Alle europäischen wild lebenden Vogelarten und fast alle heimischen Säugetiere sind besonders geschützt. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders und der streng geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Weiterhin dürfen die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Tiere nicht beschädigt oder zerstört werden. Diese Verbote gelten ganzjährig überall, also sowohl für den besiedelten als auch für den unbesiedelten Bereich.

Sollte die Entfernung einer Lebensstätte zwingend erforderlich sein, bedarf es einer Ausnahme oder einer Befreiung, für die Region zuständigen Stelle ( meist untere Naturschutzbehörde ). Lebensstätten sind z.B. auch Höhlen, in denen Fledermäuse übernachten oder Vogelnester, die langjährig genutzt werden (z.B. Greifvogelnester).

Zusammenfassung:

Beim Hecken- oder Baumschnitt sind, neben der Baumschutzsatzung, die Vorschriften des Artenschutzes zu beachten und es ist sicherzustellen, dass keine wildlebenden oder sogar besonders geschützten Tierarten während ihrer Brutzeit beeinträchtigt werden.

Wenn absolut sicher ist, dass keine Vögel brüten, z.B. weil eine Hecke gut einsehbar ist, darf sie beschnitten werden. Ist sie sehr dicht gewachsen und nicht genau einsehbar, sollten die Schnittmaßnahmen immer außerhalb der Hauptbrutzeit also nicht vom 01.03. bis zum 15.07. eines Jahres durchgeführt werden.

Solange Vögel darin brüten, darf das Gehölz nicht beschnitten / entfernt bzw. muss auf jeden Fall der Nestbereich und eine ausreichende Schutzzone beim Gehölzschnitt ausgespart werden.

Sollten Sie unsicher bezüglich dieser Regelungen sein, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

 

 

 

 

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